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Satzung

Sportverein DJK Blau-Weiß Werl-Büderich e. V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1. Der am 10.08.1920 gegründete Sportverein führt den Namen
    „DJK Blau-Weiß Werl-Büderich e.V.“
  • 2. Er hat seinen Sitz in Werl-Büderich und ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.
  • 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

  • 1. Der Verein bezweckt die Förderung des Sportes und der Jugendarbeit.
  • 2. Der Verein ist rassisch, religiös und politisch ungebunden.
  • 3. Die Verwirklichung der Ziele wird insbesondere erreicht durch
    • a) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetrieb für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    • b) die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von Übungsleitern und Trainern;
    • c) ein Angebot angemessener Jugendarbeit;

§ 3
Gemeinnützigkeit

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
    durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Verbandszugehörigkeit

  • 1. Der Verein ist Mitglied der jeweils vorgeschriebenen oder durch Vorstandsbeschluss
    vorgesehenen Verbände auf Kreis-, Landes- und Bundesebene für Sportarten, die im Verein
    betrieben werden.
  • 2. Die Mitglieder haben die jeweils gültigen Bestimmungen der Verbände, denen der Verein
    angehört, zu beachten.

§ 5
Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder sein.
  • 2. Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Bewerber eine schriftliche
    Beitrittserklärung an die Abteilungsleitung der jeweils für ihn in Frage kommenden Abteilung
    richtet und diese gegenüber dem Bewerber die Aufnahme erklärt.
  • 3. Die Aufnahme in eine Abteilung schließt die automatische Mitgliedschaft in den anderen
    Abteilungen nicht mit ein. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand. Er ist
    nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der
    Anmeldung und Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
    Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  • 4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
    Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen oder übertragen werden.
  • 5. Die Mitglieder sind berechtigt, in den Organen des Vereins mitzuwirken. Stimmberechtigt sind
    alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet
    haben. Die Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter ist ausge­schlossen.

§ 6
Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihnen stehen die gleichen Rechte wie den Mitgliedern zu, die natürliche Personen sind. Beiträge werden von Ehrenmitgliedern nicht erhoben. Die Er­nennung zum Ehrenmitglied kann nur der Vorstand vornehmen. Vor­schläge unterbreiten die jeweiligen Abteilungsleitungen. Näheres bestimmt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ehrenordnung.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • a) Austritt
    • b) Ableben
    • c) Ausschluss.
  • 2. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Abteilung erklärt werden. Der Austritt kann fristlos erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere dauernde Abwesenheit vom Sitz des Vereins aus beruflichen Gründen oder dau­ernde Erkrankung.
  • 3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Abteilungsleitung nach den in der Satzung geregelten Verfahrensgrundsätzen. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig; als wichtiger Grund gilt insbesondere gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen seine Organe oder deren Anordnungen, grober Verstoß gegen die Grundsätze der Sportlichkeit, Zahlungsverzug fälliger Beiträge nach vorheriger Mahnung oder strafbare Handlungen zum Nachteil des Vereins oder eines seiner Mitglieder.
  • 4. Endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, so bleibt die Beitragspflicht für das
    laufende Jahr unberührt.

§ 8
Beitragspflicht

  • 1. Die Mitgliedschaft in den Abteilungen begründet die Verpflichtung, die beschlossenen
    Beiträge zu zahlen. Es ist zulässig, bei der Aufnahme eines Mitgliedes ein einmaliges
    Entgelt zu verlangen. Über Stundung oder Erlass von Beitragsleistungen entscheiden die
    Vorstände der Abteilungen nach pflichtgemäßem Ermessen.
  • 2. Der Mindestbeitrag für jede Abteilung entspricht den vom Landessportbund festgesetzten
    Beiträgen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge bestimmt im Übrigen die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung soll auch Bestimmungen über die Fälligkeit der Beiträge enthalten und Maßnahmen vorsehen, die eine pünktliche Zahlung sicherstellen und gewährleisten.
  • 3. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Ferner ist die Mitgliederversammlung berechtigt, je nach Bedarf, für die Erstell­ung von Sporteinrichtungen, das Herrichten der Anlagen etc. eine Stundenpauschale als Eigenleistung festzulegen. Bei Nichtableistung der festgesetzten Stunden ist das Mitglied verpflichtet, dafür ein Entgelt zu zahlen, das der jeweilige Vorstand zuvor beschlossen hat.
  • 4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung der Abteilung, in der sie ordentliche Mitglieder sind, keine eingezahlten Beiträge und keine gemeinen Werte ihrer evtl. geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 9
Organe des Vereins

  • 1. Die Organe des Vereins sind:
    • a) die Mitgliederversammlung
    • b) der Vorstand
    • c) die Abteilungsleitungen.
  • 2. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
    Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu
    spätestens 14 Tage vorher durch den Soester Anzeiger unter Mitteilung der Tagesordnung,
    wobei eine kurze Angabe in Stichpunkten genügt, zu laden. Anträge zur Tagesordnung
    müssen spätestens drei Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich beim
    Geschäftsführer des Vorstandes eingegangen sein, maßgebend ist das Datum des
    Poststempels.
    Die Tagesordnung soll folgende Punkte umfassen:

    • a) Bericht des Vorstandes
    • b) Bericht des Kassenprüfers
    • c) Entlastung des Kassierers
    • d) Entlastung des Vorstandes
    • e) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer nach jeweiligem Ablauf der Amtszeit.
  • 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand insbesondere immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks der Versammlung verlangt. Hierzu sind die Mitglieder öffentlich, wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung, gemäß § 9 (2), einzuladen.
  • 4. Die Mitgliederversammlung wird entweder durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, wird der Leiter der Versammlung durch Mitgliederbeschluss bestimmt.
  • 5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
  • 6. Die Mitgliederversammlung übt das ihr nach dieser Satzung zustehende Wahlrecht aus. Auf Wunsch eines Mitgliedes muss geheim gewählt werden.
  • 7. Über die Mitgliederversammlung muss ein schriftliches Protokoll von einem Vorstandsmitglied angefertigt werden, das von diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
  • 8. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht eine andere Bestimmung eine qualifizierte Mehrheit erfordert.
  • 9. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • 10. Ergibt eine Abstimmung, bei der einfache Mehrheit genügt, Stimmengleichheit, so ist der
    Antrag abgelehnt.

§ 10
Abteilungen

Für die Einberufung der Mitgliederversammlungen der Abteilungen und deren Durchführung gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Satzung entsprechend.

§ 11
Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus:
    • a) dem ersten Vorsitzenden
    • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • c) dem Geschäftsführer
    • d) dem Kassierer
    • e) den Abteilungsleitern.
  • 2. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  • 3. Es kann ein erweiterter Vorstand mit Beisitzern und einem weiteren stellvertretenen Geschäftsführer gebildet werden.
  • 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Es können jeweils nur der erste Vorsitzende und der Kassierer oder der zweite Vorsitzende mit dem Geschäftsführer zweijährig gewählt werden.
  • 5. Die Abteilungsleiter werden auf der Mitgliederversammlung der Abteilungen gewählt und sie werden durch diese Wahl Vorstandsmitglieder.
  • 6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand durch Beschluss ergänzen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen. Abwesende können gewählt werden, wenn deren Einverständnis schriftlich vorliegt. Die Wahlen sollen in der Reihenfolge stattfinden, in der die Ämter in der Satzung aufgeführt sind.
  • 7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vorstandes muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
  • 8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend ist. Fehlen der erste und der stellvertretende Vorsitzende, so werden in Sonderfällen Vorstandsbeschlüsse wirksam, wenn einer der beiden seine Zustimmung erteilt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • 9. Über Sitzungen des Vorstandes, insbesondere über die Beschlüsse und Ergebnisse von Verhandlungen mit Dritten, ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden oder dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • 10. Dem Vorstand gemäß § 11 Abs. 1 dieser Satzung obliegt die Leitung des Vereins.
    Insbesondere ist er zuständig für
    b) die Bewilligung von Ausgaben der Abteilungen, die den Rahmen der jährlichen Einnahmen übersteigen; bei Kreditaufnahmen ist seine Zustimmung einzuholen.
    c) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
  • 11. Der erste Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende, nicht stimmberechtigte Teilnehmer beizuwohnen.

§ 12
Abteilungen

  • 1. Selbstständige Abteilungen bilden:
    • a) Fußball
    • b) Tennis
    • c) Breitensport.
  • 2. Die Abteilungsleitungen werden in den Mitgliederversammlungen der Abteilungen gewählt und sollen zumindest wie folgt besetzt sein:
    • a) Abteilungsleiter
    • b) dessen Vertreter
    • c) Geschäftsführer
    • d) Kassierer
    • e) Jugendleiter.

Im Übrigen gelten für die Abteilungsleitungen die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.

§ 13
Ausschüsse

Durch den Vorstand können Ausschüsse eingesetzt werden. Die jeweiligen Amtszeiten der Ausschussmitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Ausschussmitglieder sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

§ 14
Geschäftsordnunq

Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung für sich, die Abteilungen und Ausschüsse mit verbindlicher Wirkung zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. In der Geschäftsordnung sollen insbesondere die Aufgaben der Vorstandsmitglieder, der Abteilungsleitungen und der Ausschüsse näher bestimmt und abgegrenzt werden.

§ 15
Kassenprüfunq

Die Kassengeschäfte werden von zwei Kassenprüfern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von je zwei Jahren gewählt werden, geprüft. Ein Kassenprüfer ist jedoch in jedem Jahr neu zu wählen. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 16
Vereinsjugend

  • 1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
    Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie ist in den einzelnen Abteilungen organisiert.
  • 2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  • 3. Organe der Vereinsjugend können sein:
    • a) der Vorsitzende der Jugend der Abteilungen und
    • b) die Jugendversammlungen in den Abteilungen.
  • 4. Die Vorsitzenden der Jugendabteilungen sind Mitglied des Abteilungsvorstandes.

§ 17
Verwendung von Mitteln

  • 1. Alle Mittel sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Auslagenersatz oder eine Aufwandsentschädigung für Betreuer- oder Trainertätigkeiten im steuerlich zulässigen Rahmen. Bei Bedarf können diese Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 18
Haftung und Datenschutz

  • 1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • 2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  • 3. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  • . Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
      • a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
      • b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
      • c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern

    weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

  • d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  • 5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter-sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19
Auflösung

  • 1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zweck einberufen wird. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  • 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Werl oder deren Rechtsnachfolger. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und zwar in erster Linie im Sinne des § 2 Ziff. 1 dieser Satzung.

 

Werl-Büderich, den 05. März 2016